Wer zahlt mein Schmerzensgeld und worauf muss ich achten?

Wer zahlt mein Schmerzensgeld

Wer zahlt mein Schmerzensgeld? Übernimmt die Versicherung des Schädigers das Schmerzensgeld oder muss der Verursacher das Schmerzensgeld selbst zahlen?

Grundsätzlich hängt es immer von der Versicherungssituation des Schädigers ab, ob auch eine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann. In manchen Fällen muss der Schädiger eine Haftpflichtversicherung haben. Hierzu zählen z.B.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung 
  • Hundehaftpflichtversicherung (abhängig vom Bundesland)

 

Halter und Verursacher haften zusätzlich

Dabei steht eine Versicherung als Anspruchsgegner immer neben dem unmittelbaren Verursacher (Fahrzeugführer, Hundeaufseher etc.). Bei gefährlichen Sachen bzw. Tieren gibt es zusätzlich die Halterhaftung, also des Fahrzeughalters oder des Hundehalters. 

Auch wenn der Halter die Verletzung nicht verursacht hat und sogar nicht einmal am Unfallort war, haftet er trotzdem als „Verantwortlicher“ für die, von der Sache oder dem Tier ausgehende Gefahr. 

In § 7 Abs. 1 StVG heißt es hierzu: 

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Damit können Sie, auch wenn eine Versicherung involviert ist, immer auf den eigentlichen Verursacher und einen Halter als Anspruchsgegner zurückgreifen.

Versicherung nach Schmerzensgeld 

Es kann durchaus Vorteile haben, sich an die Haftpflichtversicherung und nicht an den Schädiger persönlich zu halten. Zu den Vorteilen zählen:

  • Im Gegensatz zu Halter / Schädiger sehr geringe Gefahr der Zahlungsunfähigkeit.
  • Eigene Schadenabteilungen für schnellere Abläufe 
  • keine emotionale Betroffenheit („professionelle Akteure“)

Der Nachteil: Die Kürzung Ihrer  Ansprüche ist quasi Kerngeschäft der Versicherer. Denn anders als viele Geschädigte denken, die sich zum ersten Mal mit dem Thema Schmerzensgeld beschäftigen, ist die Versicherung keine objektive und unabhängige Institution sondern ein wirtschaftlich orientierter Konzern, der auf Seiten des Schädigers steht. 

Deshalb versucht die gegnerische Versicherung möglichst wenig Schmerzensgeld etc. an Sie zu zahlen. Es kann somit passieren, dass eine Versicherung Ihren Schmerzensgeldanspruch kürzen will. Die beliebtesten Tricks der Versicherer stellen wir Ihnen nachfolgend vor: 

 

Mitverschulden

Die Haftpflichtversicherer werfen den Geschädigten häufig vor, dass sie den Schaden mitverursacht haben und es deshalb nicht zu einer vollständigen Zahlung des Schmerzensgeld kommen kann. In § 254 BGB ist normiert, dass ein Anspruch gekürzt werden kann, wenn der Geschädigte zum Schaden selber beigetragen hat.

Häufig wird im Straßenverkehr davon ausgegangen, dass bei einem Unfall zwischen zwei Autos beide Fahrer eine Mitschuld tragen, weil allein das Autofahren immer ein Risiko beinhaltet. Man spricht in solchen Fällen von einem „Betriebsrisiko“. Vorteilhaft ist, wenn präzise nachgewiesen werden kann, dass der andere zumindest überwiegend den Schaden verursacht hat, sodass das eigene Betriebsrisiko zurücksteht. Das ist bei typischen Unfallsituationen, wie dem Auffahrunfall, bereits aufgrund des ersten Anscheins der Fall. Im besten Fall benennen Sie Zeugen, die das Verhalten beider Verkehrsteilnehmer sehen konnte.

Wenn Sie bei einer Hunderauferei dazwischen gehen und von einem Hund gebissen werden, kann dies ebenfalls zu einem Mitverschulden. Wir haben in diesem Beitrag alle erforderlichen Informationen für Sie zum Thema Mitschuld bei einem Hundebiss zusammengefasst.

 

Mitwirkungspflichten

In den Schreiben einer Versicherung wird der Geschädigte nach einem Unfall häufig dazu aufgefordert, seine Mitwirkungspflichten zur Schadensregulierung nachzukommen. Dies ist in § 119 VVG gesetzlich geregelt. 

Hierzu zählt z.B. die Übersendung von Bildern des Unfallhergangs oder der Unterlagen der medizinischen Diagnosen des behandelnden Arztes.

Vorsicht ist geboten, wenn die gegnerische Versicherung verlangt, dass Auszüge aus der Krankenakte VOR dem Unfall herausgegeben werden sollen. Hierbei wird dann der Geschädigte beispielsweise aufgefordert, die Krankenkasse von deren Schweigepflicht zu entbinden. Hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Daten, die man nur ungern teilen will. Die Versicherung will zum Beispiel mit diesen beweisen, dass eine Vorerkrankung bereits vorlag und deshalb die Höhe des Schmerzensgeldes gesenkt werden muss.

Das OLG Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Geschädigten zur Einwilligung:

 “Ein Unfallopfer ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen verpflichtet, insbesondere durch eine Schweigepflicht-entbindungserklärung seinen Beitrag dazu zu leisten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz des Vorerkrankungs-verzeichnisses gelangt oder dass dieses zumindest in den Rechtsstreit zu dem Zweck eingeführt wird, der Gegenseite eine fundierte und gegebenenfalls beweiskräftige Stellungnahme zu einer Kausalitäts-problematik im Hinblick auf gesundheitliche Vorschäden zu ermöglichen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2013, Az. I-1 U 115/12).

Daraus folgt aber nicht, dass man bezüglich der Vorerkrankungen lügen darf! Insgesamt handelt es sich bei der Frage, ob der Geschädigte zur Entbindung verpflichtet ist, um eine juristisch umstrittene Frage, die genau abgewägt werden sollte. 

 

Rechtlicher Beistand 

Einer der wichtigsten Strategien der Versicherung kann es sein, Sie dazu zu bewegen, keine rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, mit der Sie unabhängig und ausschließlich in Ihrem Interesse Ihre Ansprüche prüfen und Einwände der Versicherung abwenden können.

Zusätzlich weiß ein juristischer Laie, der sich zum ersten Mal mit dem Thema Schmerzensgeld konfrontiert sieht, häufig gar nicht, welche Ansprüche ihm zusätzlich zustehen (z.B. Kostenpauschale i.H.v. 25,00€ oder ein fiktiver Haushaltsführungsschaden etc.).

Häufig denken Geschädigte, dass sie die zusätzlichen Kosten für rechtliche Hilfe selber tragen müssen und verzichten daher auf rechtlichen Beistand aus Angst vor hohen Kosten.

Die gute Nachricht: Grundsätzlich muss der Schädiger Ihre Rechtsverfolgungskosten tragen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Kosten in Ihrem Fall übernommen werden, können Sie unseren kostenlosen Vorprüfungsservice nutzen. So können Sie sicher sein, dass die Versicherung Ihre Ansprüche nicht unberechtigt kürzt.

FAZIT: Schmerzensgeld können Sie gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen, allerdings sollten Sie dies niemals ohne juristische Hilfe selbst vornehmen. Andernfalls verlieren Sie viele hundert Euro Schmerzensgeld 

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