Motorradhelm nach Unfall beschädigt – Zeitwert oder Neuwert?

nach Sturz Beschädigungen am Helm

Anders als bei Fahrrädern gilt für Motorradfahrer eine gesetzliche Helmpflicht nach § 21 a Abs. 2 StVO. Biker sind bei Motorradunfällen häufig mit viel weniger Knautschzone ausgestattet, als beispielsweise ein Autofahrer. Der Helm ist somit für viele das wichtigste Schutzmittel während einer Motorradfahrt.

Sollte es bei einer Motorradfahrt zu einem Unfall kommen, wird dabei häufig der Helm beschädigt. Während ein Motorrad nach einem Unfall meisten in einer Werkstatt wieder fit gemacht werden kann, gibt es keine „Helmreparatur“. 

Und dies hat gute Gründe: Selbst wenn der Helm von außen unbeschädigt aussieht, kann der Helm seine Stabilität und Sicherheit verlieren. Denn durch die Aufsplitterung des Materials und sogenannte „Haarrisse“ verliert der Helm seine materialtechnischen Eigenschaften und könnte dann bei einem nächsten Sturz zerbrechen. Deshalb muss ein neuer Helm her!

Wenn Sie als Motorradfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, können Sie den Unfallgegner hierfür in die Pflicht nehmen.

Grundsätzlich gilt: Wer widerrechtlich einem anderen einen Schaden hinzufügt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Hierfür gibt es in der StVG eigene Haftungsgrundlagen (§ 7 und § 18 StVG), die den Halter oder Fahrer des Kfz zum Schadensersatz verpflichten. 

Was alles nach einem Motorradunfall ersetzt werden muss, regeln die §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich gilt hierbei die Schadensberechnung nach der Differenztheorie: Der Schädiger muss den Geschädigten so stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet insbesondere: Auch der Schutzhelm muss ersetzt werden. Trotzdem gibt es mehrere Punkte, die bei einem Schutzhelm im Vergleich zu anderen schadensrechtlichen Positionen differenziert zu betrachten sind.

Reparatur/ Wertersatz eines Motorradhelmes

§ 249 Abs. 1 BGB verpflichtet den Schädiger primär zur Reparatur. Kritisch: Eine Reparatur des Helms ist weder möglich, noch sicherheitstechnisch zumutbar. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen gebrauchten Helm zu erwerben. Anders als bei fabrikneuen Helmen wird hierauf aber keine Herstellergarantie mehr gegeben werden. Außerdem kann der Gebrauchthelm sogar beschädigt sein und kann beim nächsten Sturz zu einem schlechteren Schutzergebnis führen.

Deshalb kommt bei einem Motorradhelm nur ein Wertersatz in betracht.

Grundsätzlich gilt, dass bei der Beschädigung einer Sache der Zeitwert zu ersetzen ist, und nicht der Neuwert. Denn Gegenstände, die neu gekauft worden sind, sind regelmäßig mehr wert als Sachen, die schon seit Jahre (ab)genutzt worden sind. Und grundsätzlich soll nach einem Unfall der Geschädigte nur so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stünde. Daraus folgt auch: Er soll nicht bessergestellt werden!

Auch bei der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung wird man häufig mit dem Zeitwert des Helms vertröstet. Statt des Neuanschaffungspreises wird nur ein Bruchteil eben dessen gezahlt.

Das Problem? Von dem ersetzten Zeitwert wird man sich in der Regel keinen neuen Helm leisten können, im besten Fall kann man noch ein günstigeres (und qualitativ minderwertigeres) Helmmodell erwerben. Ein ungerechtes Ergebnis.

Neu- für- Alt Abzug bei Motorradhelmen

In den meisten Fällen werden Sie sich einen neuen Helm anschaffen und die Rechnung des neuen Helms als Schaden geltend machen wollen.

Die gegnerische Versicherung ist dann durchaus bereit, diese Kosten zu übernehmen, wird aber unter Umständen auf den Neu- für Alt Abzug verweisen und dabei dann die Rechnung quoteln. Der Neu-für-Alt Abzug dient grundsätzlich dem bereits oben erwähnten Grundsatz, dass der Geschädigte durch eine Neuanschaffung nicht bessergestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wenn ein neuer Helm gekauft wurde, könnte man nun davon ausgehen, dass Sie hierdurch einen Vermögenszuwachs erfahren. Doch bleiben Sie nun auf einem Teil der Kosten sitzen?

Die Rechtsprechung ist hier glücklicherweise motorradfahrerfreundlich: Das OLG München urteilte 2015, dass bei Schutzkleidung, zu der natürlich auch der Helm gehört, kein Neu-für Alt Abzug vorgenommen wird. So schrieb es wörtlich in die Leitsätze des Urteils:

„4. Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Schutzkleidung eines Motorradfahrers einschließlich Schutzhelm den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust dieser Kleidungsstücke durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung andererseits nicht eintritt (Fortführung OLG München BeckRS 2009, 04511). (redaktioneller Leitsatz)“ (OLG München, Endurteil v. 26.06.2015 – 10 U 2581/13)

In dem damals entschiedenen Fall durfte der Geschädigte somit die Kosten für die Neuanschaffung gleichwertiger Motorradkleidung und des Helms von der Unfallgegnerin verlangen. Dazu führte das Gericht in der Urteilsbegründung weiter aus:

Eine Bereicherung des Geschädigten liegt nicht vor, „da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers (einschließlich des Kradhelms) ausschließlich der Sicherheit dient.“

Sie möchten sich die Reparaturkosten nach einem Unfall auszahlen lassen? Was Sie in diesem Fall wissen müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst!

Keine sichtbaren Schäden am Helm – trotzdem Ersatz?

Nach dem Unfall sind manche Motorradfahrer überrascht, wenn außer einem kleinen Lackkratzer der Motorradhelm keinen weiteren Schaden genommen hat. Der Unfallgegner könnte nun den Ersatz der Neuanschaffung mit der Begründung verweigern, dass es ja zu gar keinem nennenswerten optischen Schaden an dem Helm gekommen sei. Doch auch hier springt die Rechtsprechung für Motorradfahrer in die Bresche. Das OLG Düsseldorf urteilte bereits 2006: 

„Dass der Motorradhelm des Klägers infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass der Kläger gestürzt ist und dabei nach seinen nicht angegriffenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht unter anderem mit dem Helm gegen einen Bogenpoller vor der Feuerwehreinfahrt gestoßen ist. Da als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden“ 

 

Fazit

Die Rechtsprechung schützt Motorradfahrer relativ umfassend vor Kürzungen bei Schadenersatzansprüchen für Motorradschutzkleidung. Trotzdem kann es durchaus zeitraubend und stressig werden, dies gegenüber den gegnerischen Versicherungen auch dezidiert geltend zu machen, und seine Rechte nach einem Unfall in Anspruch zu nehmen. Der Helm wird regelmäßig vollständig ersetzt werden. 

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