Motorradbekleidung nach Unfall beschädigt, was können Sie fordern?

Motorradunfall

Motorradunfälle gehen sehr häufig mit umfangreichen Verletzungen des Motorradfahrers einher. Die Gründe hierfür sind in einem Satz zusammengefasst: Anders als in einem Auto gibt es keine Knautschzone, fällt das Motorrad, fällt auch der Fahrer.

Trägt  der Motorradfahrer eine Motorradschutzkleidung (Motorradkombi), so können die Verletzungsfolgen zumeist deutlich abgemildert werden.  Trotzdem kann auch hierdurch eine finanzielle Belastung entstehen: denn die Motorradkleidung ist nach einem Unfall zumeist stark beschädigt, wodurch leicht ein vierstelliger Schadenersatzanspruch entsteht, den es durchzusetzen gilt. 

Doch was sind Ihre Rechte, wenn bei einem Motorradunfall Ihre Motorradbekleidung beschädigt wurde?

Grundsätzlich gilt nach einem Motorradunfall: Wer unverschuldet geschädigt wird, soll den Schaden vom Unfallgegner ersetzt verlangen können. Wurde eine Teilschuld an dem Unfall festgestellt, soll zumindest anteilig der Schaden in der Quote des eigenen Verschuldens vom Unfallgegner ersetzt werden.

Neben diesen beiden Grundsätzen gilt in der Schadensregulierung aber auch, dass der Geschädigte nicht bessergestellt werden soll, als er ohne den Motorradunfall stünde. Aus diesem Grund wird grundsätzlich nur der Zeitwert ersetzt, beziehungsweise bei einer Neuanschaffung ein Alt-für-Neu-Abzug vorgenommen.

Die meisten Motorradfahrer wollen aber auch nach dem Unfall wieder Motorradfahren und kaufen daher eine neue Motorradschutzbekleidung.

Doch muss der Unfallverursacher die Kosten für die Neuanschaffung der Motorradkleidung tragen oder nur den Zeitwert ersetzen?

Anders als bei einem Motorradhelm gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. Teilweise wird vertreten, dass ein Neu-für-Alt Abzug vorgenommen werden muss. Hierunter versteht man, dass die Rechnung für die Neuanschaffung zwar vom Unfallgegner übernommen wird, aber der Unfallgeschädigte sich das „anrechnen“ lassen muss, was er als Bereicherung hierdurch erlangt.

Anders ausgedrückt: Wenn Sie vor einem Unfall ein günstiges, altes Modell an Motorradschuhen besessen haben, und nun ein neues, hochwertiges Modell erworben haben, hat sich dadurch Ihre Vermögenssituation verbessert. In diesem Fall müssen Sie dann einen Teil der Kosten selber übernehmen. 

Im Folgenden werden die verschiedenen Urteile über den Neu-für-Alt-Abzug dargestellt:

Argumente für einen Neu-für-Alt-Abzug bei beschädigter Motorradkleidung:

Verschiedene Gerichte haben sich bereits für einen Neu-für-Alt Abzug ausgesprochen. Beispielshaft ist hier die Begründung des LG Düsseldorf aus dem Jahr 2004:

„Der Senat sieht keinen Anlass, bei der Ersatzbeschaffung gebrauchter Sicherheitsbekleidung grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen als bei beliebigen anderen Gegenständen. Auch bei Schutz- und Sicherheitsbekleidung muss sich der Geschädigte, sofern er – wie hier – die Kosten der Ersatzbeschaffung und nicht einer Reparatur verlangt, denjenigen Vorteil anrechnen lassen, den er durch den Ersatz der zum Unfallzeitpunkt zwar unbeschädigten, aber gebrauchten Kleidung durch neuwertige Sachen erzielt.“
-OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2004 – I-1 U 119/04

Ähnlich urteilte später dann auch das OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2015, Az.: I-11 U 86/13) sowie das OLG Frankfurt. (Urteil vom 20.03.2014, Az.: 2 U 238/13).

Argumente gegen einen Neu-für-Alt-Abzug bei beschädigter Motorradkleidung:

Motorradfreundlicher urteilte hingegen das OLG München im Jahr 2015:

Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Schutzkleidung eines Motorradfahrers einschließlich Schutzhelm den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust dieser Kleidungsstücke durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung andererseits nicht eintritt“.
-OLG München, Endurteil v. 26.06.2015 – 10 U 2581/13)

Das LG Darmstadt ging noch einen Schritt weiter und wies sogar daraufhin, „dass gerade alte, getragene Lederjacken, wie die hier streitgegenständliche einen Liebhaber- und Abnehmerkreis haben, weshalb unter Berücksichtigung des § 287 ZPO die insoweit geltend gemachten Beträge keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. Auch die beschädigte Jeans ist zum geltend gemachten Betrag zu ersetzen (§ 287 ZPO).“

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Folge

Wie sich oben zeigt, sind auch die Meinungen der Gerichte bei der Frage des Ersatzes von Schutzkleidung zwiegespalten. Wie so häufig bei juristischen Fragen gibt es anstelle einer klaren Antwort verschiedene Meinungen und Argumentationsstränge, die durchaus einleuchtend klingen.

Für Sie als Geschädigten ist das natürlich frustrierend. Denn wenn Sie auf die Urteile des OLG Münchens hinweisen, wird die gegnerische Versicherung natürlich auf die Urteile des OLG Düsseldorfs verweisen.

In solchen Fällen helfen wir von VINQO Ihnen bei der Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung. Als Rechtsdienstleister haben wir uns auf die Schadenregulierung nach Motorradunfällen spezialisiert. Durch unser Fachwissen hinsichtlich der Schadensregulierung und des Schmerzensgeld können wir Sie so bestmöglich unterstützen und schützen, da wir mit gegnerischen Versicherungen auf Augenhöhe verhandeln können. 

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