Mietrecht

Wohnraum. Lebensraum. Wirtschaftsgut.

Mietrechtliche Streitigkeiten führen aufgrund der existenziellen Bedeutung für Mieter und dem wirtschaftlichen Verwertungsinteresse von Vermietern nicht selten zu angespannten und emotional belastenden Konflikten. 

Wir vertreten Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen und wissen damit aus beiden Perspektiven, wie Ihr Mietrechtsproblem schnell und effizient gelöst werden kann. Dabei legen wir Wert auf schnelle und pragmatische Lösungen, um Ihre Interessen optimal durchsetzen zu können. 

Inhaltsverzeichnis

Erstellung und Prüfung Ihres Mietvertrages

Eine gründliche Prüfung und ggfs. Erstellung des Mietvertrages ist unverzichtbar, um die eigenen Risiken und Kosten aus dem Mietverhältnis von Beginn an minimieren zu können. 

Wir bieten deshalb eine umfassende Prüfung Ihres Mietvertrags an, um sicherzustellen, dass unsere Mandanten einen auf ihre Bedürfnisse optimal zugeschnittenen und rechtlich einwandfreien Mietvertrag heranziehen können, der ihre Interessen und Rechte schützt. Wir überprüfen den Mietvertrag auf möglicherweise ungültige oder unangemessene Klauseln und beraten unsere Mandanten darüber, was im Mietvertrag angepasst werden sollte. Durch unsere Erfahrung im Mietrecht können wir sicherstellen, dass unsere Mandanten guten Gewissens einen rechtlich einwandfreien Mietvertrag unterzeichnen können.

Denn in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) einige Entscheidungen zu Klauseln in Wohnmietverträgen getroffen, die für Mieter und Vermieter von großer Bedeutung sind, jedoch in der Praxis nicht hinreichend umgesetzt worden sind.

Hier sind einige der relevanten BGH-Urteile zu Klauseln in Wohnmietverträgen:

  1. BGH-Urteil vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14): In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Vermieter von der Pflicht zur Renovierung bei Auszug des Mieters befreit, unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH darf der Vermieter nicht pauschal von seiner Renovierungspflicht entbunden werden, wenn der Mieter auszieht.

  2. BGH-Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. VIII ZR 17/16): In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, bei Auszug unabhängig von den tatsächlichen Renovierungsbedarf die Wohnung zu renovieren, unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH kann eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligen.

  3. BGH-Urteil vom 22. November 2017 (Az. VIII ZR 13/17): In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen auch bei unrenoviert übernommenen Räumen durchzuführen, unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH kann eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligen.

Diese Urteile sind nur einige Beispiele für die Entscheidungen des BGH zu Klauseln in Wohnmietverträgen. Sie verdeutlichen jedoch, wie wichtig es ist, den Mietvertrag sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Vertragsklauseln rechtlich einwandfrei sind.

Zum Beispiel hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Vermieter von der Pflicht zur Renovierung bei Auszug des Mieters befreit, unwirksam ist. Eine weitere wichtige Entscheidung des BGH betraf die „Schönheitsreparaturklausel“, bei der der BGH entschied, dass eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei Auszug unabhängig von den tatsächlichen Renovierungsbedarf die Wohnung zu renovieren, unwirksam ist. Diese und viele weitere Entscheidungen des BGH haben erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsklauseln in Mietverträgen. 

Unsere Rechtsanwälte für Mietrecht stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zum Mietvertrage zur Seite und bieten Ihnen insbesondere die: 

  • Beratung und Prüfung Ihres Mietvertrages
  • Erstellung eines an Ihre Bedürfnisse angepassten Mietvertrages
  • Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung zum Mietrecht für weitere Vertragsverhandlungen 

Mietminderung bei Mietmängeln

Mietmängel stellen aus Mietersicht die häufigsten Probleme innerhalb des Mietverhältnisses dar und beeinträchtigen die Nutzung der Wohnung nicht selten in einem erheblichen Maße. Zu den häufigsten Mietmängeln gehören:

  1. Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Wohnung
  2. Undichte Fenster und Türen, die zu Zugluft und Wärmeverlust führen
  3. Defekte Heizungen und Warmwasseranlagen
  4. Verstopfte Abflüsse und Rohre
  5. Lärm- und Geruchsbelästigung durch Nachbarn oder Verkehr
  6. Probleme mit der Elektrik, wie zum Beispiel defekte Steckdosen oder Sicherungen
  7. Fehlende oder mangelhafte Einrichtungen, wie zum Beispiel fehlende Rauchmelder oder kaputte Fliesen
  8. Unzureichende Reinigung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Bereichen wie Treppenhaus, Keller oder Garten

So hat eine Studie des Deutschen Mieterbundes im Jahr 2020 ergeben, dass Feuchtigkeit und Schimmelbildung mit 40% der am häufigsten gemeldete Mangel war, gefolgt von Heizungs- und Warmwasserausfall mit 16%, und undichten Fenstern und Türen mit 14%. Verstopfte Abflüsse und Rohre wurden von 9% der Befragten als häufiger Mangel gemeldet.

Wenn ein Mangel in der Mietwohnung vorliegt und dies dem Vermieter angezeigt worden ist, haben Mieterinnen und Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere des Mangels und kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen. In der Regel wird die Minderung in Prozent berechnet. 

Beispiel 1: Angenommen, die vereinbarte Nettomiete beträgt 800 Euro pro Monat. Aufgrund eines Heizungsausfalls ist die Wohnung unzureichend beheizt und der Mieter entscheidet sich, die Miete um 20% zu mindern. Die Berechnung der Minderung erfolgt wie folgt: 800 Euro : 100 = 8 Euro (Nettomiete pro Prozent) x 20 = 160 Euro Mietminderung. Die Nettomiete würde somit von 800 Euro auf 640 Euro reduziert werden.

Beispiel 2: Ein weiterer häufiger Mangel ist Schimmelbildung in der Wohnung. Wenn dieser Mangel vorliegt und der Vermieter nicht in der Lage ist, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, kann die Miete gemindert werden. Angenommen, die vereinbarte Nettomiete beträgt 1.000 Euro pro Monat und die Schimmelbildung ist so schwerwiegend, dass eine Minderung von 30% gerechtfertigt ist. Die Berechnung der Minderung erfolgt wie folgt: 1.000 Euro : 100 = 10 Euro (Nettomiete pro Prozent) x 30 = 300 Euro Mietminderung. Die Nettomiete würde somit von 1.000 Euro auf 700 Euro reduziert werden.

Sollte eine Mietminderung wegen Mängeln geltend gemacht werden, sollte von Beginn an ein Rechtsanwalt für Mietrecht kontaktiert werden. Denn bei nicht sachgerechter Minderung droht die außerordentliche Kündigung! 

Das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen besteht, wenn der Mieter die Miete ohne eine rechtliche Grundlage mindert oder die Minderung unverhältnismäßig hoch ausfällt. Gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vermieter in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Diese kann sowohl fristlos als auch fristgerecht ausgesprochen werden.

Eine Kündigung wegen Mietrückständen kann für den Mieter schwerwiegende Folgen haben, da er nicht nur sein Zuhause verliert, sondern auch mit einer Klage auf Schadensersatz und einer möglichen Räumung rechnen muss. Daher ist es wichtig, dass Mieter bei einer Mietminderung immer auf eine rechtlich korrekte Vorgehensweise achten und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht in Anspruch nehmen.

Kündigung des Mietverhältnisses

Die Kündigung eines Mietverhältnisses zählt zu den häufigsten Gründen, einen Anwalt für Mietrecht zu kontaktieren. 

Kündigungsgründe aus Mietersicht:

  • Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag durch den Vermieter (§ 543 Abs. 1 BGB)
  • Vorliegen von Mängeln an der Mietsache, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen (§ 536 BGB)
  • Fortsetzung des Mietverhältnisses ist für den Mieter unzumutbar (§ 569 BGB)

Kündigungsgründe aus Vermietersicht:

  • Zahlungsverzug des Mieters (§ 543 Abs. 2 BGB)
  • Eigenbedarf des Vermieters (§ 573 BGB)
  • Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter (§ 573 BGB)
  • Störung des Hausfriedens durch den Mieter (§ 569 BGB)

Dabei ist die Kündigung aufgrund der Bedeutung für den Mieter an hohe formalen Anforderungen geknüpft. So muss die Kündigung nicht nur Formvorschriften und Fristen wahren, sondern auch regelmäßig umfänglich begründet werden. 

Ein Beispiel ist die Eigenbedarfskündigung. Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familie oder eine andere ihm nahestehende Person benötigt und diese Person dort einziehen will. Es müssen also persönliche Gründe vorliegen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Darüber hinaus müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein, damit die Kündigung wirksam ist. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und eine ausreichende Begründung enthalten, warum der Vermieter die Wohnung selbst benötigt. Insbesondere muss der Vermieter darlegen, wer die Wohnung beziehen soll und aus welchen Gründen dies erforderlich ist. Es ist dabei nicht ausreichend, lediglich die Gründe anzugeben, sondern es müssen konkrete Umstände dargelegt werden, die den Eigenbedarf rechtfertigen.

In der Rechtsprechung gibt es zudem weitere Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung. So muss der Vermieter zum Beispiel auch prüfen, ob es für den Mieter eine alternative Wohnung gibt, die ihm zumutbar ist. Wenn der Vermieter dies nicht tut und dem Mieter dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht, kann die Kündigung unwirksam sein. Auch ist es in der Regel nicht möglich, eine Wohnung zu kündigen, die schon lange vermietet ist, wenn der Vermieter zum Beispiel nur kurzfristig Eigenbedarf angemeldet hat.

Für Vermieter bedeutet dies: Bei beabsichtigten Kündigungen sollte deshalb stets ein Anwalt für Mietrecht schon bei der Formulierung und Begründung der Kündigung hinzugezogen werden. 

Für Mieter bedeutet dies: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unverzüglich die Kündigung anwaltlich prüfen und abwehren lassen. 

Im Mietrecht ist eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten mit einem Sinn für das Machbare das unverzichtbare Fundament für eine erfolgreiche Interessenvertretung.

Mietrecht

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Häufige Fragen zum Mietrecht

Als Vermieter haben Sie bei Zahlungsrückständen Ihrer Mieter verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Ihr Recht auf pünktliche Mietzahlungen durchzusetzen. Im Folgenden werden die wichtigsten Optionen vorgestellt.

Zunächst sollten Sie als Vermieter Ihren Mietern eine Mahnung zukommen lassen, wenn diese ihre Miete nicht pünktlich oder gar nicht bezahlen. In der Mahnung sollten Sie Ihre Mieter auffordern, die ausstehenden Mietzahlungen innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten. Dabei sollten Sie eine konkrete Frist setzen und darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Wenn die Mahnung keinen Erfolg zeigt, haben Sie als Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Zahlungsrückstand erheblich sein und es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Auch müssen Sie als Vermieter vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen und eine angemessene Frist zur Zahlung setzen.

Eine weitere Möglichkeit ist, als Vermieter ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dabei wird ein gerichtlicher Mahnbescheid gegen den säumigen Mieter beantragt. Wenn der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids nicht zahlt, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser erlaubt Ihnen als Vermieter, die Forderung zwangsweise durchzusetzen.

Als Vermieter sollten Sie jedoch auch bedenken, dass bei falschem Vorgehen rechtliche Risiken bestehen. So können unzureichend begründete fristlose Kündigungen oder unzulässige Mahnbescheide zu Schadensersatzforderungen Ihrer Mieter führen. Daher ist es empfehlenswert, bei Zahlungsrückständen professionelle rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt für Mietrecht in Anspruch zu nehmen.

ls Mieter haben Sie das Recht, gegen eine unberechtigte Mieterhöhung vorzugehen. Oftmals sind Mieterhöhungen jedoch unberechtigt, da sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen oder nicht den formalen Anforderungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, können Sie als Mieter die Mieterhöhung zurückweisen. Eine Mieterhöhung kann nur unter engen Voraussetzungen gefordert werden: 

  1. Indexmiete: Eine Indexmiete ist eine Mietvereinbarung, bei der die Miete an einen vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex gebunden ist. Die Mieterhöhung erfolgt automatisch und richtet sich nach der aktuellen Inflationsrate. Eine Indexmiete bedarf keiner besonderen Begründung.

  2. Modernisierung: Eine Mieterhöhung kann auch durch Modernisierungsmaßnahmen begründet sein, die der Vermieter durchgeführt hat. Hierbei darf der Vermieter allerdings nur elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die Modernisierung muss zudem eine nachhaltige Verbesserung der Wohnverhältnisse bewirken.

  3. Vergleichsmiete: Eine Mieterhöhung kann auch durch eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete begründet sein. Hierbei muss der Vermieter die Vergleichsmiete nachweisen und die Mieterhöhung begründen.

  4. Staffelmiete: Bei einer Staffelmiete ist die Mieterhöhung bereits bei Vertragsabschluss festgelegt. Hierbei steigt die Miete zu einem festgelegten Zeitpunkt um einen festgelegten Betrag.

Diese Gründe sind in den §§ 557 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Es ist zu beachten, dass eine Mieterhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. So darf die Miete beispielsweise nicht bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Auch darf die Miete nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als einmal erhöht werden. Zudem muss der Vermieter die Mieterhöhung schriftlich ankündigen und begründen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Mieterhöhung unberechtigt ist, können Sie die Mieterhöhung ablehnen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, eine Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, um die Mieterhöhung durchzusetzen.

Eine weitere Option für den Mieter ist die Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt. Dabei kann der Mieter der Mieterhöhung zunächst zustimmen, jedoch unter Vorbehalt stellen, dass die Mieterhöhung unberechtigt ist. So kann der Mieter Zeit gewinnen, um die rechtlichen Schritte gegen die Mieterhöhung einzuleiten.

Als Mieter oder Vermieter ist es wichtig, die Fristen für die Kündigung eines Mietverhältnisses zu kennen. Diese sind gesetzlich geregelt und müssen eingehalten werden, um eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fristen und Regelungen dargestellt.

Für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Diese sind abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Beträgt die Mietzeit weniger als 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Bei einer Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate und bei einer Mietdauer von mehr als 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Der Mieter hingegen kann das Mietverhältnis immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.

In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies ist jedoch nur in besonderen Situationen möglich, wie zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Mieters oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Eine fristlose Kündigung muss jedoch sehr gut begründet sein und der Vermieter muss den Mieter vorher abgemahnt haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss, um wirksam zu sein. Dabei muss die Kündigungserklärung den genauen Grund für die Kündigung enthalten und der Empfänger muss eindeutig identifiziert werden. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder SMS sind nicht zulässig.

Wer sich unsicher ist, welche Fristen und Regelungen bei der Kündigung eines Mietverhältnisses zu beachten sind, sollte sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden. 

Als Mieter fragt man sich oft, ob die eigene Miete angemessen ist und ob sie nicht zu hoch angesetzt wurde. Die Antwort auf diese Frage hängt von der jeweiligen Region ab, in der sich die Mietwohnung befindet. Denn in Deutschland gibt es eine sogenannte „ortsübliche Vergleichsmiete“, die von Region zu Region unterschiedlich ist.

Die „ortsübliche Vergleichsmiete“ ist der Betrag, der bei vergleichbaren Wohnungen in der gleichen Region als Miete gezahlt wird. Bei der Überprüfung der Mietpreisbremse spielt die „ortsübliche Vergleichsmiete“ eine entscheidende Rolle. Diese Miete darf nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Miete höher ausfallen darf.

Um die „ortsübliche Vergleichsmiete“ zu ermitteln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist der sogenannte „Mietspiegel“. Ein Mietspiegel ist eine Aufstellung, die anhand von Mietdaten vergleichbarer Wohnungen in einer bestimmten Region die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt. Ein Anwalt für Mietrecht kann Ihnen helfen, den Mietspiegel Ihrer Region zu finden und zu überprüfen, ob die Miete angemessen ist.

Bekannt aus WDR, Pro7, NTV, WZ ua
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Gökalp Artas

Rechtsanwalt

Jan Schlingmann

Rechtsanwalt
Dez. Leiter Vertragsrecht

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