Fahrradunfall mit Leasingrad – Darauf müssen Sie achten!

Unfall mit Leasingfahrrad

Der Trend des Leasings hat mittlerweile auch den Fahrradmarkt erreicht. Hier haben sich neue und innovative Geschäftsmodelle gebildet, die Elemente des klassischen Leasings erhalten, oder das Leasing-Modell vollständig übernommen haben (z.B. JobRad oder BikeLeasing) Doch was ist, wenn man mit einem Leasingrad dann in einen Fahrradunfall verwickelt ist? Worauf Sie bei einem Fahrradunfall mit einem Leasingrad achten müssen, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Wem gehört das Leasingrad?

Den verschiedenen Formen aller LeasingModelle ist gleich, dass Sie selber nicht Eigentümer des Fahrrades werden. Der Eigentümer des Fahrrades bleibt der Leasinggeber, also im Regelfall der Vertragspartner des Fahrradleasing. Dies hat zur Folge, dass Sie nach einem Fahrradunfall keine Schadensersatzansprüche hinsichtlich des beschädigten Fahrrads haben. Denn diese stehen weiterhin dem Leasinggeber zu.

Besitzrecht/ Ersatzfahrzeug

Bei einen Leasingvertrag wird die Nutzung des Fahrrades regelmäßig Ihnen als Leasingnehmer zustehen. Das führt dazu, dass Sie unter Umständen bei einem Fahrradunfall einen Anspruch auf ein Ersatzrad für den Zeitraum haben, in welchem Ihr Fahrrad in der Werkstatt ist.

Sollten Sie auf ein Ersatzfahrrad verzichten, kann Ihnen sogar der Nutzungsausfall zustehen. Um einen Nutzungsausfall geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass es sich bei dem Fahrrad für Sie um ein zentrales wirtschaftliches Gut handelt, weil Sie es beispielsweise nutzen, um alle Einkäufe zu tätigen und zur Arbeit zu fahren. Das Fehlen des Fahrrades muss sich spürbar auf Ihre Lebensführung auswirken. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass Sie das Fahrrad aufgrund des Unfalles für einen Zeitraum nicht benutzen konnten, obwohl Sie dafür in der Lage waren und es auch genutzt hätten. 

In manchen Leasing-Verträgen wird übrigens geregelt, dass Sie im Falle eines Unfalles ein Ersatzrad (teilweise auch kostenlos) zur Verfügung gestellt bekommen. Wenn es kostenlos zur Verfügung gestellt wird, können Sie natürlich keinen Nutzungsersatz verlangen oder ein anderes Rad anmieten. Wenn es mit Kosten verbunden ist, können Sie diese Kosten von dem Unfallgegner unter Umständen ersetzt verlangen.

Reparatur

Ob und wie das Fahrrad repariert wird, liegt bei einem Leasing-Fahrrad normalerweise nicht mehr in Ihrem Entscheidungsbereich, sondern ist Entscheidung des Leasinggebers.

Der Leasinggeber kann sich aber nicht entscheiden, das Fahrrad weder zu reparieren noch Ihnen keinen Ersatz zukommen zulassen. Denn hierzu ist er in der Regel vertraglich verpflichtet. Die Reparaturfreigabe muss trotzdem durch den Leasingeber vorgenommen werden. Erst wenn der Leasingeber also sein „Go“ gibt, darf das Fahrrad von der Werkstatt repariert werden.

Der Leasinggeber kann grundsätzlich auch einfordern, dass das Fahrrad zu einer Vertragswerkstatt eingeschickt wird. Sie selber müssen bei einem unverschuldeten Fahrradunfall die Reparaturkosten nicht fürchten, im Regelfall holt sich der Leasinggeber diese direkt beim Unfallverursacher zurück.

Merkantiler Minderwert

Unter dem merkantilen Minderwert versteht man, dass ein Unfallfahrrad allein durch den Umstand, dass es einen Unfall hatte, regelmäßig weniger wert sein wird. Denn wenn eine Person die Wahl hat, ein unfallfreies oder unfallbehaftetes Fahrrad zu kaufen, wird sie sich regelmäßig für das unfallfreie Rad entscheiden. Dieser merkantiler Minderwert muss durch den Unfallgegner, wenn dieser den Unfall verursacht hat, ersetzt werden. Im Regelfall wird dieser Ersatzanspruch an den Leasinggeber gezahlt.

Im Falle des Merkantilen Minderwertes können Ihre Interessen mit denen des Leasinggebers kollidieren. Wenn der Leasinggeber einen Ersatz in Form des merkantilen Minderwert erhalten hat, darf er Ihnen nicht in der Abschlagszahlung oder bei Beendigung des Leasings die Verschlechterung des Fahrrades „auflasten“.

Der BGH hat hierzu geurteilt, dass dieser Anspruch zum Leasingnehmer indirekt durchgereicht werden muss:

Entweder, in dem dieser Betrag in die Reparatur oder Wiederbeschaffung eines Fahrrads investiert wird, oder indem der Betrag auf den Restwertausgleich am Ende des Leasingvertrages anzurechnen ist. Die Rechtsprechung des BGH bezog sich hierbei zwar auf das Leasen eines PKW, jedoch können diese Grundsätze auch auf das Leasen eines Fahrrades angewandt werden.

Schmerzensgeld, Bekleidung uvm.

Während der Leasinggeber also direkt oder indirekt sicherstellt, dass Ihr geleastes Fahrrad wieder zur Verfügung steht, müssen Sie sich um alle weitergehenden Ansprüche selbst kümmern. 

Insbesondere der rechtlich besonders komplizierte Schmerzensgeldanspruch nach einem Fahrradunfall muss von Ihnen selbst durchgesetzt werden. Hinzu kommen Kosten für die beschädigte Bekleidung, den Helm, Fahrtkosten uvm. 

Dabei zählen Fahrradunfälle sicherlich zu den rechtlich komplexesten Schadensfällen, sodass Sie hier keinesfalls alleine gegen die gegnerische Versicherung vorgehen sollten. Andernfalls besteht sogar die Gefahr, dass Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber selbst schadenersatzpflichtig machen!

Zusätzlich sollten Sie darauf achten, spezialisierte, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ohne spezielle Erfahrung bei Fahrradunfällen können Ihnen schnell aus Unwissenheit Ihres Rechtsanwalts / Rechtsdienstleisters Nachteile entstehen, die hinterher kaum korrigiert werden können. 

Fazit

Bei einem Leasingfahrrad teilen sich die Schadensersatzansprüche regelmäßig auf Leasinggeber und Leasingnehmer auf. Alle oben genannten Grundsätze kommen natürlich nur dann zum Tragen, wenn in Ihrem Leasingvertrag nicht eine andere Vereinbarung mit dem Leasinggeber getroffen wurde.

Nach einem Fahrradunfall sollten Sie daher immer zunächst in Ihren Vertrag schauen, was genau von dem Ihrem Leasinggeber im Falle eines Unfalls gefordert wird und was er leistet. Hierdurch ersparen Sie sich mögliche Rechtsunsicherheiten und Kosten, beispielsweise wenn Sie trotz entgegenstehender vertraglicher Klausel ein Ersatzfahrrad anmieten

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