Die wichtigsten Urteile zu Hundebissen

Wichtige Urteile zur Mitschuld nach Hundebiss

Es gibt in Deutschland keine Pflicht zur Meldung eines Hundebisses. Daher ist die jährliche Anzahl von Hundebissen nicht genau nachgewiesen- trotzdem beschäftigen Gerichte sich häufig mit Rechtsstreitigkeiten nach einem Hundebiss. Insbesondere die Frage des Mitverschuldens bei einem Hundebiss ist dabei von großer Bedeutung. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Übersicht über bereits im Zusammenhang mit Hundebissen ergangenen Urteilen vor.

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Urteil: Mitverschulden bei Hunderangelei

Mitverschulden bei Hundegerangel, BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –

Wenn ein Hundehalter bei einer Hunderangelei seinen eigenen Hund schützen will und daher in den Hundekampf eingreift, muss er sich beim Biss des „gegnerischen“ Hundes die Tiergefahr seines eigenen Hundes als Mitverschulden gegen sich gelten lassen. Dadurch kann sich der Schadensersatz und das Schmerzensgeld um bis zu 50 % verringern.

 

Urteil: Kein Mitverschulden bei Verschulden

Keine Anspruchsminderung bei Hunderangeleien bei Sorgfaltspflichtverletzung des Hundehalters, BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –

Im selbigen Urteil stellte der BGH fest, dass ein Mitverschulden des geschädigten Hundehalters bei einer Hunderangelei nicht angenommen wird, wenn der Halter des bissigen Hundes eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sodass er neben dem Halter haftet. Dieses ergibt sich laut BGH aus § 840 Abs. 3 BGB:

„Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.“

 

Urteil Mitschuld entlaufender Hund

Haftung des Hundehalters bei entlaufendem Hund, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 6/19 –

Wenn ein Hund entlaufen ist und ein Dritter sich dieses Hundes annimmt, um den Halter zu ermitteln, haftet der Halter des Hundes vollumfänglich, wenn der Hund den Dritten beißt. Es ist grundsätzlich im Interesse des Hundehalters, dass ein Dritter den Hund festhält, um beispielsweise die Kontaktdaten am Halsband einzusehen, wenn sich der Hund offensichtlich im Straßenverkehr ohne Aufsicht aufhält. Dem Dritten ist kein Mitverschulden zu Last zu legen.

 

Urteil Mitschuld Warnschild

Haftung des Grundstückeigentümers/ Hundehalters bei Biss trotz Warnschild an Grundstücksgrenze, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 U 38/10 –

Der Inhaber eines Grundstücks haftet nicht nur nach der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB, wenn sein Hund einen Besucher des Grundstückes beißt, sondern auch nach § 823 Abs 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn an der Grundstücksgrenze ein „Vorsicht- Hund“ Warnschild angebracht ist, wenn die Klingel nicht an der Grundstücksgrenze sondern am Haus angebracht ist und der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Kontaktaufnahme mit dem Grundstücksinhaber besitzt. Ein Mitverschulden kann nur angenommen werden, wenn das Schild auf einen aggressiven Hund hinweist, ein allgemeiner Hinweis wie „Hier wache ich“- genügt nicht.

Hinweis: Besondere Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für Postbote und Paketzusteller, die zum Betreten des Grundstückes gezwungen sind.

Sie sind während der Arbeit von einem Hund gebissen worden? Lesen Sie hier, wie es jetzt für Sie weiter geht! 

Hinsichtlich des Mitverschuldens von Kindern bei einem Hundebiss gibt es eine Vielzahl von Urteilen:

Urteil Mitschuld Kind und harmloser Hund

Kein Mitverschulden beim Streicheln eines augenscheinlich zahmen Hundes OLG Hamm, Urteil vom 08. Februar 1990 – 27 U 194/89 –

Einen Neunjährigen, den beim Streicheln ein Hund ins Gesicht beißt, muss sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn seiner Einsichtsfähigkeit und den äußeren Umständen nach er mit einem friedlichen Hund rechnen durfte.

Urteil: Keine Mitschuld bei Hundebiss, wenn Kind deliktsunfähig

Deliktunfähigen Kindern kann kein Mitverschulden angerechnet werden, LG Essen, Urteil vom 17. März 2005 – 12 O 307/03 –

Ein anderthalbjähriges Kind, welches von einem Hund gebissen wird, kann durch die mangelnde Deliktsfähigkeit auch kein Verschulden gegen sich selber zu Last gelegt werden. Der Hundehalter haftet in diesen Fällen vollumfänglich, selbst wenn das Kind beispielsweise den Hund ärgert.

Kinder sind erst ab der Vollendung des siebten Lebensjahres (eingeschränkt) deliktsfähig. (§ 828 BGB)

Urteil Mitschuld der Eltern an Hundebiss

Anrechnung des Mitverschuldens des Eltern OLG Nürnberg, Urteil vom 11. April 1986 – 1 U 4172/85 –

Grundsätzlich können Eltern gegenüber ihrem eigenen Kind auch haften, wenn sie sorgfaltswidrig das Kind nicht schützen und das Kind von einem Hund gebissen wird.

Dieses Mitverschulden der Eltern wird aber nicht hinsichtlich des Schmerzensgeldes gegen den Hundehalter angerechnet. Dadurch haftet der Hundehalter dem Kind alleine und vollständig hinsichtlich des Schmerzensgeldes. Nur bei einem schweren Verschulden kann der Hundehalter u.U. die Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in den Regress nehmen.

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